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Für Vermieter

Legionellen-Pflichten für Vermieter: Prüfpflicht, Meldepflicht, Kosten

Als Vermieter einer zentral mit Warmwasser versorgten Immobilie sind Sie Betreiber einer Trinkwasser-Installation im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – mit klaren Pflichten zu Prüfung, Meldung und Information Ihrer Mieter. Diese Seite fasst die wichtigsten Pflichten zusammen und vermittelt Ihnen kostenfrei einen geprüften Gutachter oder Fachbetrieb in Ihrer Nähe.

Ihre Pflichten als Vermieter im Überblick

Seit der Novelle 2023 regelt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Legionellenprüfung in neu nummerierten Paragraphen. Ältere Ratgeber im Netz zitieren teils noch die alte Fassung (§14b, §16 Abs. 7, Anlage 4a) – die folgenden Angaben beziehen sich auf die seit 2023 geltende Fassung.

  • 1 Prüfpflicht (§31 TrinkwV): Wer Wohnraum vermietet und damit Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgibt, muss die zentrale Trinkwasser-Installation regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen – sofern eine „Großanlage“ vorliegt (Speicher- oder Durchfluss-Warmwasserspeicher >400 Liter oder >3 Liter Leitungsinhalt bis zur Entnahmestelle, plus Duschen o. ä.). Als grobe Orientierung wird dafür oft „ab ca. drei Wohneinheiten“ genannt – das ist eine Faustregel, kein exakter Gesetzeswert; entscheidend ist die Anlagentechnik. Selbstgenutztes Eigentum ohne Vermietung fällt nicht darunter.
  • 2 Prüfintervall: Bei gewerblicher (nicht-öffentlicher) Vermietung mindestens alle drei Jahre (§31 Abs. 2 Nr. 2a TrinkwV) – ohne Bewährungsphase, anders als bei öffentlichen Einrichtungen.
  • 3 Melde- und Anzeigepflicht: Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten (Anlage 3 Teil II TrinkwV), muss das Labor dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen (§53 TrinkwV); zusätzlich trifft Sie als Betreiber eine eigene Anzeigepflicht, sobald Sie davon Kenntnis erlangen (§47 TrinkwV).
  • 4 Informationspflicht gegenüber Mietern: Nach einer Grenzwertüberschreitung müssen Sie Ihre Mieter unverzüglich informieren – über Gesundheitsrisiken, Ausmaß und empfohlene Maßnahmen wie ein vorübergehendes Duschverbot mit unbehandeltem Warmwasser (§52 Abs. 3, §67, §68 TrinkwV).

Kosten: was umlagefähig ist – und was nicht

Die Kosten der regelmäßigen, gesetzlich vorgeschriebenen Legionellenprüfung gelten nach herrschender Kommentarmeinung als umlagefähige Betriebskosten (§2 Nr. 5a i. V. m. Nr. 4a BetrKV, „Prüfung der Betriebssicherheit“) – vorausgesetzt, die Position ist im Mietvertrag entsprechend vereinbart. Eine höchstrichterliche BGH-Entscheidung dazu liegt nach unserer Recherche nicht vor; es handelt sich um gefestigte, aber nicht letztinstanzlich bestätigte Praxis.

Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten, um Legionellen nach einem positiven Befund zu beseitigen (Sanierung) oder nachzuuntersuchen – diese gelten als Mängelbeseitigung/Instandhaltung und gehen zulasten des Vermieters. Einen verlässlichen, allgemeingültigen Preisrahmen für eine Gefährdungsanalyse konnten wir nicht seriös beziffern – die Kosten hängen stark von Gebäudegröße, Anzahl der Entnahmestellen und Anbieter ab. Über unsere kostenfreie Vermittlung erhalten Sie ein konkretes Angebot für Ihr Objekt.

Grundlage unserer Kriterien

  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2023, §§31, 47, 52, 53, 67, 68
  • VDI 6023 Blatt 1 (Trinkwasserhygiene)
  • DVGW-Arbeitsblätter W551 / W553
  • Akkreditierte Probennahme durch zugelassene Untersuchungsstellen
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Bei Versäumnis

Verstöße gegen die Untersuchungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden (§72 TrinkwV i. V. m. §73 IfSG). Unabhängig davon kann Sie als Vermieter eine zivilrechtliche Haftung treffen: Der BGH hat 2015 bestätigt, dass Vermieter grundsätzlich für Legionellenerkrankungen haften können, wenn die gebotene Kontrolle unterbleibt (BGH, Urteil v. 6.5.2015, Az. VIII ZR 161/14).

Dies ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erteilt das zuständige Gesundheitsamt oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen von Vermietern zu Legionellen

Ab wann bin ich als Vermieter prüfpflichtig?

Sobald Ihre Immobilie eine „Großanlage“ der Trinkwasser-Installation im Sinne §31 TrinkwV ist (Trinkwassererwärmer >400 Liter oder >3 Liter Leitungsinhalt bis zur Entnahmestelle, mit Duschen) und Sie Wohnraum vermieten. „Ab ca. drei Wohneinheiten“ ist eine verbreitete Faustregel, aber kein exakter Gesetzeswert – im Zweifel klärt eine Fachfirma die tatsächliche Anlagengröße vor Ort.

Legionellenprüfung: wie oft ist sie Pflicht?

Bei gewerblicher Vermietung mindestens alle drei Jahre (§31 Abs. 2 Nr. 2a TrinkwV), sofern das Gesundheitsamt kein anderes Intervall festlegt.

Legionellen-Meldepflicht: an wen, in welcher Frist?

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml) meldet das untersuchende Labor dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt (§53 TrinkwV). Zusätzlich müssen Sie als Betreiber die Überschreitung unverzüglich selbst anzeigen, sobald Sie davon erfahren (§47 TrinkwV).

Muss ich meine Mieter informieren?

Ja. Nach einer Grenzwertüberschreitung besteht eine unverzügliche Informationspflicht gegenüber den Mietern – über Risiken, Ausmaß und Maßnahmen wie ein vorübergehendes Duschverbot mit unbehandeltem Warmwasser (§52 Abs. 3, §67, §68 TrinkwV).

Sind die Kosten der Legionellenprüfung auf die Mieter umlegbar?

Die reguläre, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung gilt nach herrschender Meinung als umlagefähige Betriebskosten (§2 Nr. 5a BetrKV), wenn im Mietvertrag entsprechend vereinbart. Kosten einer Sanierung nach positivem Befund trägt dagegen der Vermieter allein.

Muss eine leerstehende oder unbewohnte Wohnung auch geprüft werden?

Die reguläre Pflichtuntersuchung erfolgt am zentralen System im bestimmungsgemäßen Betrieb; leerstehende Entnahmestellen werden dafür nicht routinemäßig einzeln beprobt. Da stehendes Wasser in Leerstand die Vermehrung von Legionellen begünstigt, empfehlen Umweltbundesamt und DVGW regelmäßiges Spülen leerstehender Wohnungen (Stagnationsspülung).

Was passiert, wenn ich als Vermieter nicht prüfen lasse?

Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden (§72 TrinkwV i. V. m. §73 IfSG). Bei einer Legionelleninfektion eines Mieters kann zusätzlich eine zivilrechtliche Haftung entstehen – der BGH hat das grundsätzlich bestätigt (Urteil v. 6.5.2015, Az. VIII ZR 161/14). Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall zutrifft, kann nur anwaltlich beurteilt werden.

Gibt es in Bayern (oder anderen Bundesländern) besondere Regeln?

Nein – die TrinkwV ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich. Zuständig für Meldungen und Aufsicht ist stets das örtliche Gesundheitsamt bzw. Landratsamt; in Bayern unterstützt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die unteren Gesundheitsbehörden fachlich, führt aber selbst keine Betreiberprüfungen durch.

Legionellen nur in einer Wohnung: muss trotzdem jede Entnahmestelle beprobt werden?

Die Probennahme erfolgt an repräsentativen Entnahmestellen des zentralen Systems (u. a. Steigstränge), nicht zwingend in jeder einzelnen Wohnung. Ist eine Entnahmestelle auffällig, klärt eine gezielte Nachuntersuchung (Ursachenermittlung nach DVGW W 556), ob es sich um einen lokalen Befund (z. B. selten genutzte Leitung in einer Wohnung) oder ein Problem der zentralen Warmwasseranlage handelt.

Kann mich ein Mieter wegen Legionellen verklagen?

Grundsätzlich ja: Der BGH hat 2015 entschieden, dass Vermieter für eine Legionelleninfektion haften können, wenn sie ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen (Az. VIII ZR 161/14). Zugleich verlangt das Gericht einen vollen Kausalitätsnachweis zwischen Wasserbefund und Erkrankung – das ist im Einzelfall oft die entscheidende, anwaltlich zu klärende Frage.

Welche Pflichten haben eigentlich Mieter?

Mieter müssen in der Regel Zugang zu ihrer Wohnung für die Probennahme gewähren und dürfen keine eigenmächtigen Eingriffe an der zentralen Warmwasseranlage vornehmen. Konkrete Duldungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich meist aus dem Mietvertrag – im Zweifel empfiehlt sich Rücksprache mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung.

Sie verwalten mehrere Objekte für Dritte statt selbst zu vermieten? Dann finden Sie auf unserer Seite für Hausverwaltungen gezielt Informationen zur Koordination mehrerer Prüfobjekte.

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